Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Errichtung einer so genannten Gemeinschaftsschule in Finnentrop vorläufig gestoppt. Das Verwaltungsggericht gab den Eilanträgen der benachbarten Städte Attendorn und Lennestadt statt und stellte die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Genehmigung der Gemeinschaftsschule („Perspektivschule Finnentrop, Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II“) durch das Schulministerium des Landes wieder her.
Benachbarte kommunale Schulträger seien grundsätzlich berechtigt, so das Verwaltungsgericht Arnsberg, eine Verletzung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts auch gegenüber der Genehmigung von Schulversuchen bzw. Versuchsschulen gemäß § 25 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes geltend zu machen.
Bei vorläufiger Bewertung erweise sich die der Gemeinde Finnentrop erteilte Genehmigung als rechtswidrig. Sie lasse sich nicht auf die vom Schulministerium herangezogene Regelung über Schulversuche in § 25 Abs. 1 SchulG und auch nicht auf die zusätzlich zu beachtende Vorschrift über Versuchsschulen in § 25 Abs. 2 SchulG stützen. Diese Bestimmungen ermöglichten lediglich ergebnisoffene Schulversuche als atypische Ausnahmen. Das fragliche Vorhaben sei jedoch – unabhängig davon, wie viele entsprechende „Schulversuche“ gegenwärtig verwirklicht würden – Teil einer systematischen, über punktuelle Projekte hinausgehenden Einführung einer neuen Schulform, wie sich aus der Koalitionsvereinbarung und dem Runderlass des Ministeriums vom 21. September 2010 ergebe. Ein derartiges Vorhaben unterliege dem Vorbehalt des Gesetzes; es erfordere ein entsprechendes verfassungskonformes formelles Gesetz, das in diesem Fall nicht vorhanden sei. Aber auch gemessen an den vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen sei die Genehmigung rechtswidrig, weil das Ministerium das ihm zustehende planerische Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe.
Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschlüsse vom 8. April 2011 – 10 L 141/11, 10 L 155/11 (nichts rechtskräftig)











