Befreiung von der Helmpflicht wegen Turban?

Die Erteilung einer Befreiung von der Helmpflicht beim Motorradfahren aus gesundheitlichen oder religiösen Gründen liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde. Ein strikter Anspruch auf die Befreiung besteht nicht. Mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall die Ablehnung der beantragten Ausnahmegenehmigung wegen einer fehlerhaften Ermessensausübung als

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Befreiung von der Schutzhelmpflicht für Motorradfahrer

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung eines Motorradfahrers von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Das Ermessen wird nicht ohne Weiteres auf Null reduziert, wenn der Motorradfahrer die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung geforderte ärztliche Bescheinigung vorlegt, dass ihm das Tragen eines Schutzhelmes aus

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