Die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgericht gemäß § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX, § 25 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG nicht berechtigt, die Wahl der Schwerbehindertenvertretung anzufechten.
Nach § 94 Abs.
Artikel lesen