Umsätze aus Leistungen einer Schwimmschule sind umsatzsteuerpflichtig.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war streitig, die von der Schwimmschule durchgeführten Schwimmkurse für Säuglinge im Alter von 3 bis 12 Monaten und Kleinkinder im Alter von 12 bis 36 Monaten
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