Ein Unternehmer kann die in Rechnungen i. S. d. § 14 UStG gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG
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