Umsatzsteuer auf von einer Lotsenbrüderschaft bezogene Eingangsleistungen, die sie zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Selbstverwaltungsaufgaben verwendet, kann der der Lotsenbrüderschaft zugehörige Seelotse nach anteiliger Umlegung auf ihn -auch unter Beachtung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer- nicht als Vorsteuer abziehen.
Der
Artikel lesen

