Alkoholisierung im Dienst kann einem Seelotsen dauerhaft den Beruf kosten.
So hat jetzt das Verwaltungsgericht Oldenburg die Klage eines Seelotsen gegen den Widerruf seiner Bestallung abgewiesen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger führte als beratender Seelotse im Juni 2009 im Emsrevier eine Lotsung durch. Er gab fehlerhafte Anweisungen, die dazu führten, dass das Motorschiff „Beluga Majesty“ auf Grund lief. Blutproben vom frühen Nachmittag des Unfalltages ergaben eine Alkoholkonzentration von 1,61 ‰ bzw. 1,5 ‰. Daraufhin untersagte die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest dem Seelotsen im Juni 2009 vorläufig die Berufsausübung. Das Seeamt Emden entzog ihm aufgrund einer mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2010 sein Kapitänspatent und das Amtsgericht Emden verurteilte ihn wegen einer fahrlässigen Gefährdung des Schiffsverkehrs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen.
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest, widerrief wegen dieses Vorfalls im September 2010 die Bestallung des Seelotsen. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Kläger die Lotsung des Schiffes unter erheblichem Alkoholeinfluss durchgeführt und hierdurch gröblich seine Pflichten verletzt habe. Die Umstände rechtfertigten die Annahme, dass er künftig nicht geeignet sei, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
Die hiergegen im Januar 2011 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Oldenburg abgewiesen. Es folgte im Wesentlichen den Einschätzungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest und der ausführlichen und gründlichen Aufarbeitung des Seeunfalls vom 5. Juni 2009 durch den Spruch des Seeamts Emden. Zu Lasten des Klägers berücksichtigte es dabei, dass er von der Möglichkeit, sein Kapitänspatent durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten wiederzuerlangen, bislang keinen Gebrauch gemacht habe.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 25. November 2011 – 7 A 241/11










