Die für die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis erforderliche Abgrenzbarkeit des betreffenden Bereichs der Heilkunde setzt einen vom Gesetzgeber geschaffenen normativen Rahmen des Berufsbilds nicht voraus.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründen § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1
Artikel lesen
