Der Chiropraktiker – und die sektoral Heilpraktikererlaubnis

Die für die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis erforderliche Abgrenzbarkeit des betreffenden Bereichs der Heilkunde setzt einen vom Gesetzgeber geschaffenen normativen Rahmen des Berufsbilds nicht voraus. 

Der Chiropraktiker – und die sektoral Heilpraktikererlaubnis

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründen § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz – HeilprG) vom 17.02.19391, in Verbindung mit der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (1. DVO-HeilprG) vom 18.02.19392, jeweils zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.20163, einen Anspruch auf Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis4. Voraussetzung hierfür ist, dass die beabsichtigten Behandlungsmethoden ohne ärztliche Verordnung heilkundliche Tätigkeiten sind, die ohne Erlaubnis nicht ausgeübt werden dürfen, und dass die Heilkunde nur auf einem abgrenzbaren Gebiet ausgeübt werden soll, dessen Tätigkeitsumfang hinreichend ausdifferenziert ist.

Ausübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen. Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen darunter nur solche Heilbehandlungen, die heilkundliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können, wobei ein nur geringfügiges Gefährdungspotential nicht ausreicht5

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg6 hat im vorliegenden Fall zur Annahme der Gefahrgeneigtheit chiropraktischer Behandlungsmethoden zwar kein Sachverständigengutachten eingeholt7. Dass es sich bei den chiropraktischen Behandlungsmethoden, die der Chiropraktiker ausüben möchte, um gefahrgeneigte Tätigkeiten und damit um die Ausübung von Heilkunde handelt, wird auch von der Revision nicht bestritten. Die Auffassung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts8 und ist – soweit ersichtlich – einhellige Meinung in der Judikatur9. Auch die zivilgerichtliche Rechtsprechung zu Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen geht davon aus, dass mit chiropraktischen Behandlungen die unmittelbare Gefahr schwerwiegender Gesundheitsbeeinträchtigungen verbunden sein kann10. Schließlich benennen die von der World Health Organization im Jahr 2006 herausgegebenen Richtlinien zu Mindestanforderungen an das Studium und zur Sicherheit in der Chiropraktik (WHO-Richtlinien) Risiken, die bei Vorliegen einer Kontraindikation lebensbedrohlich sein können. 

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Gefahrgeneigtheit der beabsichtigten chiropraktischen Behandlungsmethoden musste sich dem Berufungsgericht bei dieser Sachlage nicht aufdrängen11. Die Annahme, dass es sich bei den beabsichtigten chiropraktischen Behandlungsmethoden um die Ausübung von Heilkunde handelt, die ohne Erlaubnis nicht ausgeübt werden darf, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Heilpraktikererlaubnis teilbar ist. Das Heilpraktikergesetz enthält weder dem Wortlaut nach noch nach seinem Sinn und Zweck ein Verbot der Erteilung einer inhaltlich beschränkten Erlaubnis. Seit Inkrafttreten des vorkonstitutionellen Gesetzes haben sich die Berufsbilder auf dem Sektor der Gesundheitsberufe in damals nicht vorhersehbarer Weise ausdifferenziert. Die Vorschriften des Heilpraktikergesetzes müssen daher im Lichte der Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Auslegung an die gegenwärtigen Gegebenheiten angepasst werden. Danach ist eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis mit der Folge einer umfassenden Kenntnisüberprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i der 1. DVO-HeilprG zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Patienten nicht erforderlich und deshalb nicht gerechtfertigt, wenn ein Antragsteller die Heilkunde nur auf einem abgrenzbaren Gebiet ausüben will, dessen Tätigkeitsumfang hinreichend ausdifferenziert ist. In einem solchen Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Antragsteller die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet12

Ein Gebiet ist hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar, wenn sich der Umfang der erlaubten Heiltätigkeit klar bestimmen und von anderen Bereichen der Heilkundeausübung abgrenzen lässt. In der Praxis dürfen keine Unklarheiten darüber bestehen, ob eine konkrete Behandlungsmaßnahme zu dem betreffenden Tätigkeitsgebiet zählt oder nicht13. Es muss eindeutig sein, welche Behandlungsmethoden und Therapieformen von dem Gebiet umfasst werden und zur Behandlung welcher Krankheiten, Leiden und Beschwerden sie eingesetzt werden. Die Zuerkennung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis ist daher nur möglich, soweit sich auf dem Gebiet der Heilkunde ein eigenständiges und abgrenzbares Berufsbild herausgebildet hat14

Zur Annahme eines hinreichend abgrenzbaren Bereichs der Heilkunde ist ein vom nationalen Gesetzgeber geschaffener normativer Rahmen, der eindeutig abgrenzt, ob eine bestimmte Maßnahme zum betreffenden Bereich zählt, nicht zwingend erforderlich. Der entgegenstehende Rechtssatz des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht. 

Dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist allerdings zuzugeben, dass das Fehlen eines gesetzlich fixierten Berufsbildes die Abgrenzung eines Teilgebiets der Heilkunde erschwert. 

Dies gilt insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber die Befugnis zur Fixierung von Berufsbildern zukommt, der dabei auch „gestaltend“ berufs- und gesellschaftspolitische Zielvorstellungen und Leitbilder durchsetzen darf15

Hinzu kommt, dass die Anerkennung sektoraler Beschränkungen der Heilpraktikererlaubnis in der Rechtsprechung maßgeblich auf die systematische Unstimmigkeit gestützt wird, die entstanden ist, weil der Gesetzgeber im Bereich der Gesundheitsberufe neue Berufsbilder festgelegt hat, deren Angehörige trotz erheblicher berufsrechtlicher Qualifikation nicht zur eigenverantwortlichen Heilbehandlung befugt sind, Heilpraktikern aber auch in diesen Bereichen eine entsprechende Berechtigung zukommt, obwohl sie nur einer am Ziel der Gefahrenabwehr ausgerichteten Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt unterzogen werden16

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage, ob die für die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis erforderliche Ausdifferenziertheit und Abgrenzbarkeit des betreffenden Gebiets der Heilkundeausübung auch ohne ein gesetzlich fixiertes Berufsbild gegeben sein kann, daher bislang offengelassen worden17

Für die Schutzgewährung aus Art. 12 Abs. 1 GG kommt es auf eine normative Abgrenzung durch den Gesetzgeber aber nicht an. Auch die gesetzgeberische Gestaltung bei der Fixierung und Ausgestaltung von Berufsbildern muss vielmehr den Anforderungen an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügen18

Für die Anerkennung einer auf Dauer angelegten und auf die Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage ausgerichteten Tätigkeit als Beruf ist nicht ausschlaggebend, ob der Gesetzgeber bereits ein entsprechendes Berufsbild vorgesehen hat19. Der Gesetzgeber ist nicht befugt, die verfassungsrechtlichen Maßstäbe – und damit den Gewährleistungsbereich der Berufsfreiheit – vorzugeben. Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG können daher auch Tätigkeiten sein, die von traditionellen oder gesetzlich fixierten Berufsbildern abweichen. 

Neue Berufe entstehen regelmäßig aufgrund der fortschreitenden technischen, sozialen oder wirtschaftlichen Entwicklung20. Vielfach werden sich neue Berufsbilder dadurch ergeben, dass sich eine im Ausland entwickelte Ausdifferenzierung auch in Deutschland etabliert21. Das Recht muss den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung tragen22

Die Ausdifferenzierung der Gesundheitsberufe in Deutschland beruht nicht in erster Linie auf den normativen Vorgaben des Gesetzgebers, sondern auf tatsächlichen Entwicklungen. Die Spezialisierung findet in der Praxis – wie im vorliegenden Fall der chiropraktischen Behandlung – auch dort statt, wo der Gesetzgeber entsprechende Regelungen (noch) nicht getroffen hat. Die Herausbildung eigenständiger Berufe kann dabei auch auf dem Entstehen privater Ausbildungseinrichtungen mit eigenen Lehr- und Prüfungsstandards beruhen23

Ein vom Gesetzgeber geschaffener normativer Rahmen – etwa in Gestalt von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen – oder eine Anerkennung als durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses vorgegebenes Heilmittel sind daher nicht zwingend erforderlich, um einen hinreichend abgrenzbaren Bereich der Heilkunde zu definieren. 

Diese Einordnung dürfte sich auch aus den Vorgaben des europäischen Unionsrechts ergeben. 

Da die Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Chiropraktors und/oder Chiropraktikers bisher nicht auf Unionsebene harmonisiert worden sind, bleiben die Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich befugt, diese Bedingungen selbst festzulegen24. Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen25, zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23.01.202026, enthält für den Bereich der Chiropraktik keine Regelungen. Nach Art. 49 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – wird die Niederlassungsfreiheit deshalb nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen gewährt. 

Einschränkungen dieser mitgliedstaatlichen Regelungsbefugnis können sich aber im Hinblick auf die Grundfreiheiten ergeben, wenn der nationalen Regelung eine die Niederlassungsfreiheit potentiell behindernde Wirkung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss eine den partiellen Zugang zu einem reglementierten Beruf ausschließende Regelung in diesem Fall durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein und darf nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinausgehen27. Es sind daher durchaus Fälle denkbar, in denen die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbene Berufsqualifikation die Zulassung entsprechender Tätigkeiten in Deutschland auch dann erforderlich macht, wenn entsprechende nationale Vorschriften nicht bestehen. 

Dies dürfte im vorliegenden Fall indes nicht gelten. Welche Behandlungsmethoden der Chiropraktiker aufgrund seiner in einem EU-Mitgliedstaat (hier: Österreich) erworbenen Ausbildung dort ausüben darf, ob diese Berechtigung nur aufgrund ärztlicher Verordnung besteht und inwieweit die chiropraktische Tätigkeit nur im Rahmen der Zulassung als Physiotherapeut erlaubt ist oder eine eigenständige, unabhängig von allgemein berufsbildenden Abschlüssen bestehende Berechtigung darstellt, ist im Berufungsurteil nicht festgestellt. Nach eigenen Angaben darf der Chiropraktiker aufgrund seiner in Österreich erworbenen Ausbildung zwar dort als Physiotherapeut auf ärztliche Verordnung auch orthopädische manuelle Therapie und Chiropraktik betreiben. Dass er dort eine von ärztlicher Verordnung unabhängige Behandlungsbefugnis erworben hat, wie sie aus der Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis in Deutschland folgen würde, hat er dagegen nicht vorgetragen. Die Voraussetzungen eines unionsrechtlich begründeten partiellen Berufszugangs würden daher – unbeschadet der Frage, ob die sonstigen Voraussetzungen hierfür erfüllt wären – bereits an Art. 4f Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG scheitern. Ebensowenig kann dem Vorbringen des Chiropraktikers entnommen werden, dass und gegebenenfalls welche ihm in Österreich erlaubten Behandlungen im Bundesgebiet trotz der in Deutschland absolvierten Berufsausbildung zum Physiotherapeuten und der hier erteilten Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Physiotherapie untersagt sein sollten. 

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat eine hinreichende Abgrenzbarkeit und Ausdifferenziertheit der Chiropraktik auch für den Fall verneint, dass das Vorhandensein oder Fehlen eines entsprechenden normativen Rahmens hierfür nicht allein ausschlaggebend sein sollte. Seine Prüfung genügt aber nicht den bundesrechtlichen Anforderungen. Ob der Bereich der Chiropraktik auch ohne normativen Rahmen hinreichend abgrenzbar und ausdifferenziert ist, kann anhand der tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil nicht abschließend beurteilt werden. 

Auch wenn die Zuerkennung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis kein gesetzlich fixiertes Berufsbild voraussetzt, erfordert die Anerkennung eines abgrenzbaren Bereichs der Heilkunde, dass sich der Umfang der erlaubten Tätigkeit anhand eines in vergleichbarer Weise fest umrissenen, abgrenzbaren Berufsbilds bestimmen lässt28. Wie bereits dargelegt, dürfen in der Praxis keine Unklarheiten darüber bestehen, ob eine konkrete Behandlungsmaßnahme zu dem betreffenden Tätigkeitsgebiet zählt oder nicht; es muss eindeutig sein, welche Behandlungsmethoden und Therapieformen von dem Gebiet umfasst werden und zur Behandlung welcher Krankheiten, Leiden und Beschwerden sie eingesetzt werden29. Nur dann ist die Befreiung von der in § 2 Abs. 1 und § 7 HeilprG i.V.m. § 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DVO-HeilprG vorgesehenen allgemeinen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten gerechtfertigt. 

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich in seiner Hilfserwägung damit begnügt, die „vom Verwaltungsgericht herangezogenen Kriterien“ zu würdigen. Welche Krankheitsbilder und Therapieformen zum Behandlungsbereich der Chiropraktik oder zur Tätigkeit eines Chiropraktors mit akademischer Ausbildung im Sinne der Kategorie I der WHO-Richtlinien gehören und inwieweit diese Tätigkeiten einem selbständigen Berufsbild zugeordnet werden können oder als Teilgebiet anderer Bereiche – wie etwa der Physiotherapie oder der manuellen Therapie – erscheinen und so auch von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausgeübt werden können, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Aus eigener Sachkunde dürfte dies auch nicht möglich sein. 

In seiner früheren Rechtsprechung hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg noch keinen Grund dafür gesehen, an der Abgrenzbarkeit eines auf das Gebiet der orthopädischen Medizin/manuellen Therapie bezogenen Bereichs zu zweifeln30. Dabei ging es von einer durch amtliche Auskunft des Landesgesundheitsamts gewonnenen Definition des Tätigkeitsbereichs „als Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen und ihrer muskulären, reflektorischen Fixierung durch gezielte impulslose Mobilisation oder durch Anwendung von Weichteiltechniken“ aus. Dieses Begriffsverständnis weist so große Übereinstimmungen mit der im Berufungsurteil zugrunde gelegten Definition der Chiropraktik als Therapiemethode zur Behandlung von schmerzhaften Funktionsstörungen der Wirbel- und Extremitätengelenke durch manuelle Lösung von Blockierungen und Subluxationen auf, dass die unterschiedliche Einschätzung der Begründung bedarf. 

Die Annahme eines eigenständigen Heilkundebereichs scheitert nicht bereits daran, dass die WHO-Richtlinien unterschiedliche Modelle zum Erwerb der für chiropraktische Behandlungen erforderlichen Qualifikation vorsieht. Das Begehren des Chiropraktikers war und ist erkennbar darauf gerichtet, eine Erlaubnis für die selbständige Tätigkeit eines Chiropraktors mit einer akademischen Ausbildung im Sinne der Kategorie I der WHO-Richtlinien zu erhalten. Auf ebenjene Qualifikation und das hiermit verbundene Berufsbild hat der Chiropraktiker stets Bezug genommen. Ob er die hierfür erforderlichen Voraussetzungen bereits ohne Kenntnisüberprüfung erfüllt, ist dabei ohne Belang. Diese Frage ist der Entscheidung nachgelagert, ob es für das Berufsbild eines „Chiropraktors“ einen ausdifferenzierten und abgrenzbaren Bereich der Heilkunde überhaupt gibt.

Dass die WHO-Richtlinien auch andere Ausbildungsmöglichkeiten auf dem Gebiet der Chiropraktik vorsehen, bedeutet daher nicht, dass dem Chiropraktor der Kategorie I die Qualität eines eigenständigen Berufsbilds abgesprochen werden müsste. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ist in Würdigung der WHO-Richtlinien – soweit ersichtlich durchgehend – vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Tätigkeit eines Chiropraktors um ein abgrenzbares Gebiet der Heilkunde handele31

Dieser Einordnung entspricht, dass die Chiropraktik international vielfach als eigenständiger Berufszweig Anerkennung gefunden hat und in vielen Ländern, auch EU-Mitgliedstaaten, staatliche Regulierungen zu Ausbildung und Berufsausübung erlassen worden sind. Auch in Deutschland gibt es nach den Feststellungen des Berufungsurteils einen vom Freistaat Sachsen anerkannten Studiengang an der „Chiropraktik Akademie CPA“. 

Ausgehend von der angestrebten Behandlungstätigkeit eines Chiropraktors geht schließlich der Einwand ins Leere, dass es im Bundesgebiet neben der Deutschen Chiropraktoren-Gesellschaft e.V. (DCG) auch andere Berufsverbände für „Chiropraktiker“ mit abweichenden und weniger anspruchsvollen Anforderungen an Ausbildung, Prüfung und Qualifikation gebe. Aus dem Vorhandensein derartiger Berufsverbände und Ausbildungen folgt nicht zwangsläufig, dass es für das Tätigkeitsfeld des akademisch ausgebildeten Chiropraktors im Sinne der Kategorie I der WHO-Richtlinien kein eigenes Berufsbild geben könnte. Im Übrigen kann dem Ausbildungsniveau als solchem keine unmittelbare Aussage über die Abgrenzbarkeit des betreffenden Heilkundebereichs entnommen werden. Vielmehr lassen derartige Betrachtungen von Ausbildungsinhalten und Qualifikationsanforderungen nur mittelbare Rückschlüsse zu, weil sich aus ihnen die notwendigen Kenntnisse für die vermittelten Behandlungsmethoden ergeben. 

Die Sache war daher vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückzuverweisen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 2021 – 3 C 17.19

  1. in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung[]
  2. in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung[]
  3. BGBl. I S. 3191 <3219>[]
  4. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 – 3 C 8.17, BVerwGE 166, 354 Rn. 8 und 21 ff.[]
  5. stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 – 3 C 8.17, BVerwGE 166, 354 Rn. 10 m.w.N.[]
  6. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2019 – VGH 9 S 1460/18[]
  7. vgl. zur Erforderlichkeit einer entsprechenden Sachverhaltsaufklärung BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 – 3 C 10.17, Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 28 Rn. 18 ff.[]
  8. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 – 1 C 53.66, BVerwGE 35, 308[]
  9. vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 24.08.2000 – 13 A 4790/97 13; hierzu auch BGH, Urteil vom 03.04.1981 – I ZR 41/80 – NJW 1981, 2008 Rn. 14 sowie EuGH, Urteil vom 27.06.2019 – C-597/17 [ECLI:?EU:?C:?2019:?544] 20 f.[]
  10. vgl. etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 13.01.2015 – 8 U 141/13, OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.03.2005 – 1 U 123/04 – und OLG Stuttgart, Urteil vom 20.02.1997 – 14 U 44/96 – für Bandscheibenvorfälle; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2001 – 8 U 110/00 – sowie OLG Oldenburg, Urteil vom 26.01.2015 – 5 U 71/13 – GesR 2015, 500 für die Verursachung eines Schlaganfalls oder OLG Frankfurt, Urteil vom 22.11.2005 – 8 U 32/03 – für Rückenmarkseinblutungen[]
  11. zur Berücksichtigung allgemeinkundiger und offenkundiger Tatsachen BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 – 3 C 8.17, BVerwGE 166, 354 Rn. 17[]
  12. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 – 3 C 8.17, BVerwGE 166, 354 Rn. 22 m.w.N.[]
  13. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 – 3 C 19.08, BVerwGE 134, 345 Rn.19[]
  14. BVerwG, Urteile vom 28.04.2010 – 3 C 22.09, BVerwGE 137, 1 Rn. 14; und vom 10.10.2019 – 3 C 8.17, BVerwGE 166, 354 Rn. 25[]
  15. BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987 – 1 BvR 724/81 u.a., BVerfGE 75, 246 <265>[]
  16. vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 – 3 C 19.08, BVerwGE 134, 345 Rn.20 sowie zuletzt Urteil vom 10.10.2019 – 3 C 8.17, BVerwGE 166, 354 Rn. 23[]
  17. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 – 3 C 17.17 20[]
  18. BVerfG, Beschluss vom 03.07.2007 – 1 BvR 2186/06, BVerfGE 119, 59 <79 f.>[]
  19. BVerfG, Beschluss vom 03.07.2007 – 1 BvR 2186/06, BVerfGE 119, 59 <78> m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27.10.2004 – 6 C 30.03, BVerwGE 122, 130 Rn. 24[]
  20. vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.2007 – 1 BvR 2186/06, BVerfGE 119, 59 <78>[]
  21. vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.1997 – 1 BvR 780/87, BVerfGE 97, 12 <25>[]
  22. vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.1997 – 1 BvR 780/87, BVerfGE 97, 12 <28>[]
  23. vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.2007 – 1 BvR 2186/06, BVerfGE 119, 59 <78 f.>[]
  24. vgl. Villotti, EuR 2019, 5 <13 f.>[]
  25. ABl. L 255 S. 22[]
  26. ABl. L 131 S. 1[]
  27. EuGH, Urteil vom 27.06.2013 – C-575/11 [ECLI:?EU:?C:?2013:?430], NVwZ-RR 2013, 757 Rn. 21[]
  28. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 – 3 C 15.17 23[]
  29. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 – 3 C 8.17, BVerwGE 166, 354 Rn. 25[]
  30. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.1997 – 9 S 558/97 – MedR 1997, 555[]
  31. vgl. etwa VG Frankfurt, Urteil vom 27.05.2014 – 4 K 2714/12.F 27 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 15.05.2018 – 5 K 1027/16 21; VG Leipzig, Urteil vom 11.07.2013 – 5 K 1161/11 32 ff.; VG München, Urteil vom 18.01.2018 – M 27 K 17.693 29 ff.; en passant auch VG Aachen, Urteil vom 03.03.2016 – 5 K 1114/14 49 ff.[]

Bildnachweis: