Der BFH ist im zweiten Rechtsgang (hier: Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde) an die Auffassung gebunden, die er in der den ersten Rechtsgang abschließenden Zurückverweisungsentscheidung vertreten hat (Grundsatz der Selbstbindung).
In dem hier entschiedenen Fall wies das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit
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