Nach dem allgemeinen Mietrecht gilt beim Ableben eines Mieters ein Sonderkündigungsrecht. Handelt es sich bei dem Verstorbenen um einen Mieter in einer Seniorenwohnanlage, dessen Mietvertrag vor dem Inkrafttreten des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) abgeschlossen worden ist und der kein Heimvertrag
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