Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 des Asylgesetzes unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird.
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