Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos wegen Zweifeln an der Verfassungstreue nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG setzt voraus, dass aktuell (noch) ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Haltung oder Betätigung des Betroffenen bestehen.
Maßgeblich für die gerichtliche
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