Zweifel an der Verfassungstreue eines Soldaten – als Sicherheitsrisiko

Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos wegen Zweifeln an der Verfassungstreue nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG setzt voraus, dass aktuell (noch) ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Haltung oder Betätigung des Betroffenen bestehen. 

Zweifel an der Verfassungstreue eines Soldaten – als Sicherheitsrisiko

Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle der Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem Bescheid des (hier:) Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags1. Bis zu diesem Zeitpunkt können in Ergänzung der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten und mit dessen Zustimmung tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos, einschließlich der dabei zu treffenden Prognose, in das Verfahren eingeführt werden2

Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll3. Dabei obliegt es hier dem Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt als zuständigen Stelle, aufgrund einer an diesem Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls die ihr übermittelten Erkenntnisse im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit zu bewerten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 SÜG).

Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten darstellt, darf sich jedoch nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen4.

Dem Geheimschutzbeauftragten steht bei der Entscheidung, ob in der Person eines Soldaten ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat5.

Nach diesen Maßstäben war in dem hier entschiedenen Fall die Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch den hierfür zuständigen Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SÜG, Nr. 2418 der Zentralen Dienstvorschrift – ZDv A-113o/3) rechtswidrig und deswegen vom Bundesverwaltungsgericht aufzuheben:

Der Geheimschutzbeauftragte hat allerdings nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Der Soldat hatte insbesondere im Gespräch mit dem Geheimschutzbeauftragten vom 04.11.2022 Gelegenheit, sich vor Feststellung des Sicherheitsrisikos zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen persönlich zu äußern (§ 14 Abs. 3 Satz 4 SÜG i. V. m. § 6 Abs. 1 SÜG). Soweit die Begründung des Geheimschutzbeauftragten für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos hinsichtlich der Prognose und der Feststellungsdauer unzureichend gewesen ist, sind diese formellen Mängel jedenfalls durch das Vorlageschreiben geheilt worden.

Der Geheimschutzbeauftragte hat auch in materiell-rechtlicher Hinsicht den gesetzlichen Rahmen nicht verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und keine sachfremden Erwägungen angestellt. Er hat die Annahme eines Sicherheitsrisikos selbständig tragend sowohl auf Zweifel an der Zuverlässigkeit des Soldaten bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG als auch auf Zweifel am Bekenntnis oder jederzeitigen Eintreten des Soldaten für die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG) gestützt. Er hat auch erkannt, dass in beiden Varianten hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die mangelnde Zuverlässigkeit oder die fehlende Verfassungstreue vorliegen und in zeitlicher Hinsicht noch bei Feststellung des Sicherheitsrisikos im Dezember 2022 relevant sein müssen.

Er ist allerdings bei der Annahme, dass aktuell noch ausreichende Anhaltspunkte für eine verfassungsilloyale Haltung des Soldaten bestehen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Der Soldat hat wiederholt und konsistent ausgesagt, dass er als Jugendlicher der lokalen rechtsextremen Szene angehört, sich entsprechend gekleidet und rechtsextreme Musik gehört hat. Auch wenn er in einer Aussage eingeräumt hat, dass er sich mit 16 Jahren überlegt habe, der NPD beizutreten, gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass er jemals einer rechtsextremen Organisation oder Partei beigetreten ist. Nach eigenen Angaben hat er sich mit dem Umzug zu seinem Vater im Alter von 18 Jahren von seinen rechtsextremen Freunden aus der Jugendzeit gelöst, seine politische Einstellung geändert und steht nunmehr fest auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Er ist aktuell Mitglied der CDU und hat – wenn auch erst während des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens – die szenetypischen Kleidungsstücke und Musik, die er als Jugendlicher erworben hat, entsorgt.

Der Soldat ist seit seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr im Jahr 2016 im Dienst nie durch verfassungswidrige Äußerungen aufgefallen. Es gibt keine Ermittlungsergebnisse des BAMAD, die auf eine aktuelle verfassungswidrige Betätigung im außerdienstlichen Bereich hinweisen. Vielmehr bestätigen die vom Soldaten vorgelegten Leumundsschreiben, dass er von seinem familiären Umfeld, seinem Bekanntenkreis und von seinem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten als verfassungsloyal eingeschätzt wird. Soweit der Soldat bei seiner Befragung 2018 noch angegeben hat, mit A befreundet zu sein und mit ihm hin und wieder ein Bier zu trinken, hat dies zwar Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben. Denn A ist Regionalvorsitzender der von den Verfassungsschutzbehörden als verfassungswidrig eingestuften Partei „…“. Allerdings hat das BAMAD nicht ausgeführt, es gebe nachrichtendienstliche Erkenntnisse darüber, dass der Soldat in dieser Zeit oder später in die Partei „…“ eingetreten oder in irgendeiner Weise für sie aktiv geworden sei. Außerdem hat der Soldat unwiderlegt 2019 ausgeführt, dass er A seit einem halben Jahr nicht mehr getroffen habe, und 2022 beim Geheimschutzbeauftragten ausgesagt, dass er den Kontakt mittlerweile eingestellt habe. Er habe ihn zwar kürzlich einmal gesehen, aber nicht mehr mit ihm gesprochen. Auch wenn die Ausführungen des Soldaten zu den Einzelheiten dieser früheren Beziehung nicht frei von Widersprüchen sind, ergeben die Befragungsergebnisse keine konkreten Anhaltspunkte für einen zum maßgeblichen Zeitpunkt noch aktuellen Fortbestand des Kontaktes oder eine gegenwärtige verfassungsilloyale Gesinnung oder Betätigung, sodass die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG in tatsächlicher Hinsicht nicht gerechtfertigt ist.

Soweit der Geheimschutzbeauftragte Zuverlässigkeitszweifel im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SÜG angenommen hat, ist er allerdings von einem im Wesentlichen richtigen Sachverhalt ausgegangen. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine mangelnde Zuverlässigkeit können sich insbesondere aus unrichtigen Angaben im Sicherheitsüberprüfungsverfahren ergeben6. Der Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG), kommt ein besonderes Gewicht für die sicherheitsrechtliche Beurteilung zu. Zu den der Wahrheitspflicht unterliegenden dienstlichen Angelegenheiten gehören auch die im Überprüfungsverfahren abzugebende Sicherheitserklärung sowie sonstige Äußerungen der betroffenen Person im Sicherheitsüberprüfungsverfahren7. Nicht nur, aber gerade auch im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen muss sich die militärische Führung auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen können8.

Zutreffend hat der Geheimschutzbeauftragte festgestellt, dass sich die Aussagen des Soldaten bereits in den beiden Befragungen des BAMAD teilweise widersprechen und weitere Widersprüche in Zusammenschau mit den Erklärungen gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten und in der persönlichen Stellungnahme zu Tage treten. Die Widersprüche sind allerdings nicht so zahlreich wie der Geheimschutzbeauftragte annimmt. So ist es – wie ausgeführt – nicht unvereinbar, wenn der Soldat im Juli 2018 angibt, mit A hin und wieder ein Bier zu trinken und im Januar 2019 erklärt, das letzte Treffen liege ein halbes Jahr zurück. Denn dies lässt sich unschwer damit erklären, dass der Soldat nach dem Gespräch mit dem BAMAD von weiteren Treffen Abstand genommen hat. Es ist auch nicht widersprüchlich, wenn der Soldat einerseits angibt, mit 19 Jahren wegen eines Loyalitätskonflikts vom … als Supporter ausgeschlossen worden zu sein und andererseits erklärt, 2022 ein Mitglied des Clubs zufällig getroffen zu haben und von ihm zu einem Club-Fest eingeladen worden zu sein. Denn es ist denkbar, dass das einladende Mitglied davon ausging, dass „Gras über die Sache gewachsen“ sei. Da der Soldat der Einladung nach eigenen Angaben nicht gefolgt ist, kann nach der Schilderung auch nicht davon ausgegangen werden, dass er weiterhin relevante Beziehungen zum … unterhält9.

Objektiv widersprüchlich ist es hingegen, wenn der Soldat 2019 gegenüber dem BAMAD angibt, die rechtsextreme Szene bereits mit 16 Jahren verlassen zu haben, während er 2018 ausführt, erst mit 18 Jahren nach dem Umzug zu seinem Vater die Kontakte zur rechtsextremen Szene abgebrochen zu haben. Ebenso ist es objektiv widersprüchlich, wenn er 2018 erklärt, auf seiner „Kutte“ keine Patches gehabt zu haben, 2019 aber zugibt, ein „Support …“-Patch im Brustbereich, und eine „schwarze 7“ und einen „…“-Patch auf dem Rücken getragen zu haben.

Auch seine Angaben zum Zeitpunkt der Entsorgung seiner rechtsextremen Kleidung und Musik differieren. Die Aussage gegenüber dem Geheimschutzbeauftragten im November 2022, dass er seine rechtsextremen Gegenstände und seine Kutte nach der Befragung durch das BAMAD (2018/2019) entsorgt habe, stimmt nicht mit der Aussage gegenüber seinem Disziplinarvorgesetzten vom 19.09.2022 überein, diese Utensilien noch zu besitzen. Soweit er gegenüber dem Geheimschutzbeauftragten erklärt hat, mit der Aussage vom weiteren Besitz nur die Springerstiefel gemeint zu haben, widerspricht dies seiner aktenkundigen Erklärung gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten, dass er seine „Kutte“, die rechtsextreme Musik und sämtliche szenetypische Kleidungsstücke noch zu Hause habe.

Nicht kompatibel sind auch die Aussagen gegenüber dem BAMAD 2018/2019, dass A ein „alter Freund“ und „Kumpel“ sei, mit der gegenüber dem Geheimschutzbeauftragten 2022 abgegebenen Erklärung, dass er eigentlich kein „alter Freund“ sei. Er habe ihn erst während seiner Bundeswehrzeit, d. h. frühestens 2016, kennengelernt, als A ihn für seine Partei werben wollte. Theoretisch denkbar, aber praktisch kaum vorstellbar ist auch seine anschließende Aussage, dass er später mit A nicht mehr über Politik gesprochen habe, ihn aber gleichzeitig von den Werten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung überzeugen wollte.

Diese im Aussageverhalten vom Geheimschutzbeauftragten festgestellten objektiven Widersprüche sind vom Soldaten nicht ausgeräumt worden. Sie sind nur teilweise damit zu erklären, dass die Befragungen sich auf lange Zeit zurückliegende Umstände bezogen und dass der Soldat ein schlechtes Gedächtnis für Jahreszahlen und chronologische Abfolgen hat. Zwar mag es bei den Befragungen 2018/2019 schwierig gewesen sein, Beginn und Ende des Lösungsprozesses aus der lokalen rechtsextremen Jugendszene noch exakt zu bestimmen, weil dies schon mehr als sieben Jahre zurücklag. Hingegen ist es nicht plausibel, dass der Soldat sich 2018 nicht mehr an die Patches auf seiner „Kutte“ erinnert haben will. Denn diese Patches sind in der Motorradclub-Szene von großer identitätsstiftender Bedeutung. Die „Kutte“ hatte auch für den Soldaten nach eigenen Angaben eine so hohe emotionale Bedeutung, dass er sie 2018 noch besaß. Auch lassen sich die divergierenden Angaben zum Zeitpunkt der Entsorgung seiner Rocker- und Skinhead-Utensilien nicht damit begründen, dass dieser Vorgang schon lange vor der Befragung abgeschlossen gewesen wäre. Gleiches gilt für die Frage, ob A ein „alter Freund“ aus Jugendtagen oder nur eine spätere Bekanntschaft ist, weil diese Aussage keine exakte zeitliche Einordnung verlangt.

Ohne Rechtsfehler hat der Geheimschutzbeauftragte in den widersprüchlichen Aussagen über die Dauer seiner früheren Kontakte in die rechtsextremistische und Rocker-Szene und den Besitz szenetypischer Kleidung, tatsächliche Anhaltspunkte gesehen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Soldaten bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen. Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, dass der Geheimschutzbeauftragte aus dem festgestellten Aussageverhalten des Soldaten geschlossen hat, dass der Soldat zumindest teilweise bewusst unwahre Angaben machte, um den Ausgang des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens für sich positiv zu beeinflussen. Die Aussageunterschiede können auch nicht – wie der Soldat vorträgt – allein damit begründet werden, dass er von der Befragung überrascht gewesen ist oder sich unter Druck gesetzt gefühlt hat. Die Annahme von Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Soldaten bewegt sich daher im angegebenen Umfang im Rahmen des dem Geheimschutzbeauftragten zustehenden Beurteilungsspielraums.

Dies vermag die vorliegende Feststellung des Sicherheitsrisikos jedoch nicht zu rechtfertigen. Denn die negative Prognose in Bezug auf den künftigen ordnungsgemäßen Umgang mit sicherheitsempfindlichen Unterlagen beruht nicht allein auf den widersprüchlichen Einlassungen des Soldaten zu seinen früheren Beziehungen in die rechtsextremistische Szene und ins Outlaw-Rocker-Milieu. Vielmehr sind die negative Prognose und die Ablehnung einer Verkürzung der Überprüfungsfrist auch auf Zweifel an seiner Verfassungstreue und noch fortbestehende Verbindungen in diese Kreise gestützt worden. Für diese bei der Prognose kumulativ angeführten Annahmen fehlt es jedoch an konkreten Anhaltspunkten, sodass die Prognose und die Ausübung des Ermessens über eine Verkürzung der Überprüfungsfrist insgesamt auf einem Sachverhaltsirrtum beruhen10. Bei zutreffender Sachverhaltsfeststellung hätte es angesichts der langen Dauer des Überprüfungsverfahrens und der Zeitdauer, die seit der umstrittenen Verwicklung des Soldaten in die rechtsextremistische Szene und das Outlaw-Rocker-Milieu verstrichen ist, nahegelegen, eine Verkürzung der Überprüfungsfrist in Erwägung zu ziehen.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. April 2025 – 1 WB 54.23

  1. stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11.03.2008 – 1 WB 37.07, BVerwGE 130, 297 Rn. 35[]
  2. stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.09.2007 – 1 WDS-VR 7.07 23; und vom 17.04.2019 – 1 WB 3.19 22[]
  3. stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11.03.2008 ?- 1 WB 37.07, BVerwGE 130, 297 Rn. 23 m. w. N.[]
  4. stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 30.05.2012 – 1 WB 58.11 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 – 2 BvL 13/73, BVerfGE 39, 334 <353>[]
  5. stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 21.07.2011 – 1 WB 12.11, BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff. m. w. N.[]
  6. vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.10.2010 – 1 WB 16.10 38 m. w. N.[]
  7. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2024 ?- 1 WB 13.23 47[]
  8. BVerwG, Beschluss vom 30.01.2014 – 1 WB 32.13 34[]
  9. zum Begriff Beziehungen: BVerwG, Beschluss vom 29.09.2022 – 1 WB 28.21 31[]
  10. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30.09.2021 – 1 WB 18.21 – NJW 2021, 3609 Rn. 52; und vom 29.09.2022 – 1 WB 28.21 – 33[]

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