Das Nachlassgericht kann die Bank auffordern, den auf dem Girokonto des Erblassers verbuchten Guthabenbetrag zugunsten der noch unbekannten Erben des Erblassers zu hinterlegen. Gegen eine entsprechende Anordnung steht der Bank kein Beschwerderecht zu.
Als Beschwerde ist das Rechtsmittel der Bank
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