Ein von einer rechtmäßig zustande gekommenen Zwangseintragung im Grundbuch betroffener Eigentümer hat nach deren Löschung keinen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchs.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um die Eigentümerin mehrerer Wohnungseigentumseinheiten. In Abteilung II der Wohnungsgrundbücher
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