Der Übererlös in der Zwangsversteigerung

Der Sicherungsgeber kann vom Grundschuldgläubiger den bei der Zwangsversteigerung auf den nicht valutierten Teil der Grundschuld entfallenden Übererlös auf vertraglicher Grundlage, nämlich auf Grund des zwischen ihnen geschlossenen Sicherungsvertrags, herausverlangen.

Der durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingte Anspruch des

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