Auch bei verbundenen Verträgen kann in der (Rück-)Übertragung der zur Sicherung der Ansprüche des Darlehensgebers übereigneten finanzierten Sache im konkreten Fall: des sicherungsübereigneten finanzierten Kraftfahrzeugs durch den Darlehensgeber bei Vertragsbeendigung die Ausübung beachtlichen Vertrauens auf das Unterbleiben des Widerrufs liegen;
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