Beim Rückwärtsausparken hat sich ein Fahrzeugführer laufend darüber zu vergewissern, dass niemand zu Schaden kommt. So hat er damit zu rechnen, dass ein Fahrzeug mit Sonderrechten oder auch ein Fußgänger eine Einbahnstraße in der entgegengesetzten Richtung nutzt.
So das Oberlandesgericht
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