Schwerpunktschule für behinderte Kinder

Behinderte Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz auf der Grundlage des rheinland-pfälzischen Schulgsesetzes der für sie zuständigen Schwerpunktschule zur Teilnahme an einem integrativen Unterricht zugewiesen werden, sofern ihnen der Besuch dieser Schule zumutbar

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