Weihnachtsgeld als tarifvertragliche Sonderzuwendung – und seine Rückforderung

Der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung kann in Tarifverträgen vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag im Folgejahr abhängig gemacht werden. Dies bestätigte jetzt das Bundesarbeitsgericht auf eine Rückzahlungsklage, bei der auf das Arbeitsverhältnis kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für die Bediensteten der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und von Kraftverkehrsbetrieben (ETV) vom 15.12

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Rückzahlung einer tarifvertraglichen Sonderzuwendung – bei Ausscheiden bis zum 31. März

In Tarifverträgen kann der Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums im Folgejahr abhängig gemacht werden. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fal arbeitete der Arbeitnehmer seit 1995 als Busfahrer in einem Verkehrsunternehmen. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme ein Tarifvertrag

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Jubiläumsgeld und Beschäftigungszeit

Der Anspruch des Beschäftigten auf ein Jubiläumsgeld „bei Vollendung“ einer bestimmten Beschäftigungszeit (hier: nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b iVm. § 34 Abs. 3 TVöD (VKA) in der KODA-Fassung) setzt nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1

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Jährliche Sonderzuwendungen als Masseverbindlichkeiten

Ausstehende jährliche Sonderzuwendungen („Incentive-Bonus“) sind keine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO sind Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Die

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Erfolgsprämie

Mit der Abgrenzung einer stichtagsbezogenen Sonderzuwendung von einer erfolgsabhängigen Leistungsprämie hatte sich aktuell das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zu befassen: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt in diesem Zusammenhang Folgendes: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Betriebsparteien durch Betriebsvereinbarungen Regelungen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen

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