Die Finanzierungsvermittlung kann eine von der Grundstücksvermittlung abgrenzbare und damit eigenständige sonstige Leistung sein, die nicht der Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG unterliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs ist bei einem Umsatz,
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