Ein Operettensänger steht auch im Rahmen eines Gastspielvertrags in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
In dem hier vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen entschiedenen Fall ist der 1962 geborene Kläger seit 1996 freischaffend als Opernsänger und Schauspieler tätig. Er wurde seit 1999 regelmäßig
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