Ein Vorsteuerabzug eines Profifußballvereins aus ihm von Spielervermittlern erteilten Rechnungen setzt voraus, dass der Verein –und nicht etwa der betreffende Spieler– Empfänger der in Rechnung gestellten Leistungen ist.
Ein Profifußballverein kann daher die Vorsteuer aus Rechnungen von Spielervermittlern nur abziehen,
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