Beim Kindesunterhalt besteht kein Verbot der Teilhabe am steuerlichen Splittingvorteil.
Vielmehr gilt insoweit der allgemeine Grundsatz, dass alle Einkommensbestandteile und somit auch der Splittingvorteil für den Kindesunterhalt herangezogen werden können, und zwar sowohl bei der Ermittlung des Bedarfs nach §
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