Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind auch Aufwendungen für der beruflichen Fortbildung dienende Reisen dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie durch den Beruf veranlasst sind. Bei einem Fortbildungslehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Nähe stattfindet, ist im Rahmen einer
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