Stadtrundfahrten, die im nachträglich genehmigten Linienverkehr durchgeführt werden, unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Die Umsatzsteuer ermäßigte sich insoweit nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG a.F. auf 7 % u.a. für „die Beförderungen von Personen … im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen … aa) innerhalb einer Gemeinde oder bb) wenn die Beförderungsstrecke
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