Der Bundesgerichtshof hatte jetzt über die Patentierbarkeit von neuralen Vorläuferzellen entschieden, also von Zellen, die aus menschlichen Stammzellen hergestellt werden. Die uneingeschränkte Patentierung von Vorläuferzellen, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden, ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PatG ausgeschlossen, wenn in der Patentschrift ausgeführt wird, als Ausgangsmaterial kämen Stammzelllinien
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