Der (steuerliche) Wohnsitz einer Flugbegleiterin

Eine sogenannte „Standby-Wohnung“ einer ansonsten im Ausland lebenden Flugbegleiterin kann nach Ansicht des Hessischen Finanzgerichts zu einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland führen. Eine im europäischen Ausland lebende Flugbegleiterin ist danach auch dann in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Bundesgebiet

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