Der Entschädigungsanspruch eines erfolglosen Stellenbewerbers, der sowohl eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung wie auch wegen seines Alters geltend macht, ist nicht deshalb vollständig verfallen, weil der Stellenbewerber die Ausschlussfrist für die Geltendmachung nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG
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