Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG muss einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus den Antidiskriminierungsrichtlinien des Unionsrechts hergeleiteten Rechte gewährleisten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – der sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat – muss die Härte der Sanktionen der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt1. Sie muss auf jeden Fall in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen2.
Auf dieser Grundlage kam in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall die Festsetzung einer Entschädigung maximal bis zur Höhe von eineinhalb Bruttomonatsgehältern in Betracht. Eine Entschädigung in dieser Höhe wäre in jedem Fall ausreichend, um einen – unterstellt – vom Stellenbewerber erlittenen Schaden wegen der allein noch zu prüfenden Benachteiligung wegen des Alters auszugleichen, und um die notwendige abschreckende Wirkung zu entfalten. Dies berücksichtigt, dass einerseits Gesichtspunkte, die mit einer etwaigen Abwesenheit oder einem geringen Grad von Verschulden zusammenhängen, bei der Bemessung der Entschädigung nicht mindernd Berücksichtigung finden, und es andererseits an Umständen, die die Festsetzung einer Entschädigung iHv. mehr als eineinhalb Monatsgehältern begründen könnten, offenkundig fehlt. Insbesondere fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten, die ein höheres Verschulden der Beklagten belegen könnten3.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juli 2024 – 8 AZR 21/23
- BAG 27.08.2020 – 8 AZR 62/19, Rn. 87 mwN, BAGE 172, 99[↩]
- BAG 16.02.2023 – 8 AZR 450/21, Rn. 112 mwN[↩]
- vgl. dazu: BAG 14.06.2023 – 8 AZR 136/22, Rn. 58; 28.05.2020 – 8 AZR 170/19, Rn. 39, BAGE 170, 340[↩]
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