Der Entschädigungsanspruch eines erfolglosen Stellenbewerbers, der sowohl eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung wie auch wegen seines Alters geltend macht, ist nicht deshalb vollständig verfallen, weil der Stellenbewerber die Ausschlussfrist für die Geltendmachung nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG oder die Klagefrist des § 61b Abs. 1 ArbGG nicht gewahrt hat.
Der Klageanspruch ist auch nicht in vollem Umfang in Anwendung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG oder der Klagefrist des § 61b Abs. 1 ArbGG verfallen, wenn der Stellenbewerber Entschädigung aufgrund einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung verlangt, dies aber nicht fristgerecht iSv. § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG geltend gemacht hat.
Es kann für die Zulässigkeit der Klage dahinstehen, ob der Stellenbewerber sein Klagebegehren, soweit er sich auf eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung und wegen seines Alters beruft, aus zwei selbständigen prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) ableitet. Zwar ist ein auf mehrere Streitgegenstände gestützter Klageantrag grundsätzlich nur dann ausreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die einzelnen Ansprüche hinreichend voneinander abgegrenzt sind. Dazu ist erforderlich, dass ein Stellenbewerber entweder die Klagesumme auf die einzelnen Ansprüche betragsmäßig aufteilt oder die Ansprüche in eine bestimmte Reihenfolge als Haupt- oder Hilfsantrag bringt1. Dieser Anforderung wäre jedenfalls Genüge getan. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Stellenbewerber habe sich in erster Linie auf eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung bei der Stellenbesetzungsentscheidung und nur für den Fall, dass die fehlende Akkreditierung seines Masterabschlusses der maßgebliche Grund für die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung gewesen sein sollte, auf eine Benachteiligung wegen des Alters gestützt. Dadurch habe er sein Klagebegehren in ein Haupt- und Hilfsverhältnis gebracht. Diese Antragsauslegung hat sich der Stellenbewerber sinngemäß zumindest hilfsweise zu eigen gemacht.
Der Klageanspruch ist auch nicht in vollem Umfang in Anwendung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG oder der Klagefrist des § 61b Abs. 1 ArbGG verfallen, wenn der Stellenbewerber Entschädigung aufgrund einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung verlangt, dies aber nicht fristgerecht iSv. § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG geltend gemacht hat. Er kann seinen Entschädigungsanspruch deshalb nicht mehr erfolgreich auf eine Benachteiligung wegen dieses Grundes stützen. Hinsichtlich der behaupteten Benachteiligung wegen des Alters hat der Stellenbewerber, da er von den Umständen, die insoweit einen etwaigen Kausalzusammenhang belegen, erst später Kenntnis erlangt hat, nicht nur die Frist für die außergerichtliche Geltendmachung eingehalten. Er hat vielmehr auch die Klagefrist des § 61b Abs. 1 ArbGG gewahrt.
Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist. Nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG beginnt die Frist im Fall einer Bewerbung oder des beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Nach § 61b Abs. 1 ArbGG muss eine Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. Sowohl bei der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG als auch bei der Klagefrist des § 61b Abs. 1 ArbGG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist mit der Folge, dass der Anspruch verfällt, wenn eine der Fristen nicht eingehalten worden ist2.
Da erfolglose Bewerber nicht notwendigerweise bei Zugang einer Ablehnung Kenntnis von einer ggf. erfolgten Benachteiligung haben, beginnt – in unionsrechtskonformer Auslegung von § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG – die Frist zur außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG in jedem Fall, dh. auch im Fall der Bewerbung, nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem der Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung erhält. Der Zugang der Ablehnung ist damit der frühestmögliche Zeitpunkt des Fristbeginns3. In dieser Auslegung steht die Ausschlussfrist – auch in ihrer Kombination mit der Klagefrist des § 61b Abs. 1 ArbGG – mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 9 der Richtlinie 2000/78/EG, in Einklang. Das betrifft auch ihre Länge4. Die Rechtslage ist insoweit durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union5 geklärt. Eines weiteren Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV zu der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob die „kurze Ausschlussfrist des AGG die Richtlinie 2000/78/EG in ausreichendem Maße umsetzt“, bedarf es deshalb nicht.
Grundsätzlich hat ein Betroffener Kenntnis von der Benachteiligung iSv. § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich6.
Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG und ggf. iVm. § 164 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, soweit es – wie hier – um eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung geht. Dies erfordert, dass zwischen der Benachteiligung und einem in § 1 AGG genannten Grund bzw. zwischen der Benachteiligung und der Schwerbehinderung ein – vom Bewerber darzulegender – Kausalzusammenhang besteht7. Da der Gesetzgeber in § 22 AGG eine Beweislastregelung getroffen hat, die es im Hinblick auf den Kausalzusammenhang genügen lässt, dass der Betroffene Tatsachen darlegt und ggf. beweist, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bzw. der Schwerbehinderung erfolgt ist8, wird die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG bereits in Gang gesetzt, sobald der Bewerber Tatsachen kennt, die nach § 22 AGG eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bzw. der Schwerbehinderung grundsätzlich vermuten lassen und die insoweit eine Beweislastumkehr auslösen können9.
Gemessen an diesen Vorgaben fehlt es, soweit der Stellenbewerber meint, die Beklagte habe ihn durch die Ablehnung seiner Bewerbung wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt, bereits an einer fristgerechten Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 4 AGG.
Anstelle der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist nicht die längere Frist des § 37 TVöD einschlägig. § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD erfasst lediglich Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und ist damit nicht auf den Entschädigungsanspruch eines Stellenbewerbers nach § 15 Abs. 2 AGG anzuwenden10.
Wegen der nach § 165 Satz 3 SGB IX für öffentliche Arbeitgeber grundsätzlich bestehenden Verpflichtung, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, begründet der Verstoß eines solchen Arbeitgebers gegen diese Förderpflicht, soweit ihm die Schwerbehinderung des Bewerbers bekannt war oder er diese kennen musste, regelmäßig iSv. § 22 AGG die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung11. Denn eine solche Pflichtverletzung ist grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein12. Bei einem schwerbehinderten Bewerber, der sich – wie hier der Stellenbewerber – erfolglos bei einem öffentlichen Arbeitgeber beworben hat, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein, beginnt deshalb die kenntnisabhängige Ausschlussfrist für die Geltendmachung einer Entschädigung aufgrund einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung regelmäßig mit Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung13.
Dass das Ablehnungsschreiben keine Begründung der Nichtberücksichtigung der Bewerbung enthält, ist unbeachtlich. Der Beginn der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG setzt keine Kenntnis von der Motivlage des Arbeitgebers voraus14. Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass der Bewerber aufgrund seiner Tatsachenkenntnis eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Entschädigungsklage erheben kann15.
Ein Bewerber, der Kenntnis vom Vorliegen einer Tatsache hat, die iSv. § 22 AGG den Kausalzusammenhang zwischen der Benachteiligung und einem in § 1 AGG genannten Grund bzw. der Schwerbehinderung hat, muss nicht zusätzlich wissen, ob noch weitere Hilfstatsachen vorliegen, die den Kausalzusammenhang hinsichtlich des nämlichen Grundes indizieren16. Es läuft auch nicht mit dem Bekanntwerden einer jeden Hilfstatsache iSv. § 22 AGG, die wiederum nur ein weiteres Indiz für eine bereits bekannte Benachteiligung aus dem nämlichen Grund bzw. der Schwerbehinderung wäre, gesondert eine Frist nach § 15 Abs. 4 AGG. Bloße Vermutungstatsachen iSd. § 22 AGG stellen für sich genommen keine nach § 15 Abs. 2 AGG zu entschädigende Benachteiligung dar17.
Der kenntnisabhängige Beginn der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG ist jedoch, für die vom Stellenbewerber geltend gemachten Benachteiligungsgründe jeweils gesondert zu bestimmen.
Allerdings verfolgt der Stellenbewerber, soweit er sein Klagebegehren einerseits darauf stützt, die Beklagte habe ihn bei der Stellenbesetzung wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt, und er andererseits meint, sie habe ihn – im hier entschiedenen Fall dadurch, dass sie seine Bewerbung mangels Akkreditierung seines Masterstudiengangs nicht in die engere Auswahl einbezogen hat, zumindest mittelbar wegen seines Alters benachteiligt, nicht mehrere Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG.
Nach der Systematik des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist zwar jede Benachteiligung im Hinblick auf jeden in § 1 AGG aufgeführten einzelnen Grund gesondert zu überprüfen, was seine Bestätigung in § 4 AGG findet18. Dies führt aber nicht zu mehreren Ansprüchen nach § 15 Abs. 2 AGG, wenn die maßgebliche benachteiligende Handlung an mehrere Gründe iSv. § 1 AGG anknüpft19.
Dies vorausgesetzt ist hier von einem einheitlichen Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG auszugehen.
Nach jüngerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt in dem Fall, in dem sich ein Bewerber durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung wegen eines Grundes iSv. § 1 AGG und/oder der Schwerbehinderung als benachteiligt sieht, die maßgebliche benachteiligende Behandlung in der Nichteinstellung, durch die der Bewerber unmittelbar eine weniger günstige Behandlung iSv. § 3 Abs. 1 AGG erfährt als ein (potentiell) erfolgreicher anderer Bewerber, und zwar ohne dass es darauf ankommt, ob es überhaupt andere Bewerber gab, ob deren Bewerbungen Erfolg hatten oder ob sie die Stelle angetreten haben20. Da der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot21 voraussetzt, und § 7 Abs. 1 AGG nur eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes verbietet, muss zwar zwischen der Benachteiligung und einem Grund iSv. § 1 AGG bzw. der Schwerbehinderung ein Kausalzusammenhang bestehen.
Dabei ist, soweit es um eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG geht, der Kausalzusammenhang dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund iSv. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei eine bloße Mitursächlichkeit genügt22. Um diesen Kausalzusammenhang zu belegen, reicht es aus, wenn der erfolglose Bewerber Indizien iSv. § 22 AGG darlegt und ggf. beweist, die regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen des betreffenden Grundes und/oder der Schwerbehinderung begründen8. Geht es hingegen um eine mittelbare Benachteiligung, ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG erfüllt sind, ohne dass es einer direkten Anknüpfung an einen Grund iSv. § 1 AGG oder eines darauf bezogenen Motivs bedarf23.
In beiden Fällen geht es jeweils aber um die Frage, ob zwischen der benachteiligenden Behandlung, die in der Nichteinstellung liegt, und einem in § 1 AGG genannten Grund und/oder der Schwerbehinderung ein Kausalzusammenhang besteht, der Tatbestandsvoraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs aus § 15 Abs. 2 AGG ist. Auch wenn es – wie im vorliegenden Fall – sowohl um eine unmittelbare als auch um eine mittelbare Benachteiligung geht, und sich die behauptete unmittelbare Benachteiligung auf einen anderen Grund iSv. § 1 AGG als die in Rede stehende mittelbare Benachteiligung bezieht, handelt es sich doch nur um unterschiedliche Formen ein und derselben, nach § 7 Abs. 1 AGG verbotenen Benachteiligung24. Das gilt unabhängig davon, ob die Zurückweisung der Bewerbung auf einer Abwägung bei der endgültigen Besetzungsentscheidung oder auf einer vorgelagerten Auswahlentscheidung beruht, die dazu geführt hat, dass der Bewerber vorzeitig aus dem Stellenbesetzungsverfahren ausgeschieden worden ist. Beide Verfahrenshandlungen münden letztlich in der Nichtberücksichtigung der Bewerbung, was zu einem einheitlichen Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG führt.
Für diese Betrachtung spricht auch, dass bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns und der Sanktionszweck der Entschädigungsnorm zu berücksichtigen sind25. Die Entschädigung, die den durch die Benachteiligung erlittenen Schaden ausgleicht, wird zwar grundsätzlich – unter Beachtung der Obergrenze von § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG – umso höher ausfallen, je nachdem, ob die Benachteiligung wegen nur eines der in § 1 AGG genannten Gründe bzw. der Schwerbehinderung oder wegen mehrerer solcher Gründe erfolgte26. Jedoch hat eine Gesamtwürdigung aller Umstände zu erfolgen. Auszugleichen ist insoweit ein einheitlicher, dem Betroffenen wegen nicht benachteiligungsfrei erfolgter Nichteinstellung entstandener Schaden.
Das schließt gleichwohl die Annahme nicht aus, die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG könne, je nach Kenntniserlangung von Umständen, die den Kausalzusammenhang zwischen der Benachteiligung und einem Grund iSv. § 1 AGG bzw. der Schwerbehinderung indizieren sollen, zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen. Ein dahin gehendes Verständnis der an „den Anspruch“ anknüpfenden Ausschlussfrist ist vielmehr nach den Vorgaben des Unionsrechts, wonach die Ausübung der von der Richtlinie 2000/78/EG verliehenen Rechte nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf27, geboten. Bei der Auslegung und Anwendung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist deshalb zu beachten, dass ein Bewerber, selbst wenn er bereits Kenntnis von Tatsachen hat, die eine Benachteiligung wegen eines bestimmten in § 1 AGG genannten Grundes oder der Schwerbehinderung vermuten lassen, ggf. noch nicht erkennen kann, dass er durch die Nichtberücksichtigung der Bewerbung auch wegen eines anderen Grundes ungerechtfertigt benachteiligt worden ist.
Dies liegt in der Natur des Bewerbungs-/Stellenbesetzungsverfahrens als regelmäßig zeitlich gestrecktem Prozess. Das wiederum hat zur Folge, dass für einen Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG wegen nicht benachteiligungsfreier Bewerberauswahl, der auf eine Benachteiligung wegen unterschiedlicher Gründe gestützt wird, der Beginn der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG – unionsrechtskonform – bezogen auf jeden Grund iSv. § 1 AGG bzw. die Schwerbehinderung gesondert danach zu bestimmen ist, zu welchem Zeitpunkt der Betroffene erstmals von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG wegen des betreffenden Grundes iSd. § 22 AGG vermuten lassen oder – im Fall der mittelbaren Benachteiligung – Anhaltspunkte für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AGG bieten28.
§ 15 Abs. 4 Satz 1 AGG gibt zwar nicht ausdrücklich vor, welchen Inhalt die Geltendmachung haben muss. Dem Wortlaut des Gesetzes ist aber unmissverständlich zu nehmen, dass „ein Anspruch“ nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 AGG geltend zu machen ist, auch wenn es im Fall einer Entschädigung der Bezifferung nicht bedarf29.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juli 2024 – 8 AZR 21/23
- vgl. BAG 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 9 mwN, BAGE 164, 201[↩]
- BAG 26.09.2013 – 8 AZR 650/12, Rn. 16 mwN; zur Frist des § 15 Abs. 4 AGG vgl. auch BAG 22.05.2014 – 8 AZR 662/13, Rn. 10 mwN, BAGE 148, 158[↩]
- vgl. BAG 21.01.2021 – 8 AZR 195/19, Rn. 81 mwN[↩]
- ausführlich BAG 18.05.2017 – 8 AZR 74/16, Rn. 58 ff. mwN, BAGE 159, 159; sa. BVerwG 30.10.2014 – 2 C 6.13, Rn. 48, BVerwGE 150, 234[↩]
- EuGH 8.07.2010 – C-246/09 – [Bulicke] Rn. 40 f.[↩]
- vgl. BAG 15.03.2012 – 8 AZR 37/11, Rn. 62, BAGE 141, 48; BVerwG 30.10.2014 – 2 C 6.13, Rn. 51, BVerwGE 150, 234[↩]
- vgl. BAG 25.01.2024 – 8 AZR 318/22, Rn. 8 f.; 23.11.2023 – 8 AZR 164/22, Rn. 21 f. mwN[↩]
- BAG 25.01.2024 – 8 AZR 318/22, Rn. 10 mwN[↩][↩]
- vgl. BAG 15.03.2012 – 8 AZR 37/11, Rn. 65, BAGE 141, 48[↩]
- vgl. zu § 37 TV-L BAG 15.03.2012 – 8 AZR 37/11, Rn. 25, BAGE 141, 48[↩]
- zuletzt BAG 25.04.2024 – 8 AZR 143/23, Rn. 35[↩]
- BAG 19.01.2023 – 8 AZR 437/21, Rn. 33 mwN[↩]
- BAG 15.03.2012 – 8 AZR 37/11, Rn. 71, BAGE 141, 48[↩]
- BAG 15.03.2012 – 8 AZR 37/11, Rn. 65, BAGE 141, 48[↩]
- BAG 15.03.2012 – 8 AZR 37/11, Rn. 66, aaO[↩]
- vgl. BAG 15.03.2012 – 8 AZR 37/11, Rn. 72, BAGE 141, 48[↩]
- vgl. BAG 15.03.2012 – 8 AZR 37/11, Rn. 69, aaO[↩]
- vgl. BAG 23.11.2017 – 8 AZR 604/16, Rn. 44 mwN[↩]
- vgl. BAG 15.03.2012 – 8 AZR 37/11, Rn. 67, BAGE 141, 48; Hey/Forst in Hey/Forst AGG 2. Aufl. § 4 Rn. 5; HWK/Rupp 11. Aufl. § 4 AGG Rn. 1; KR/Treber/Plum 13. Aufl. § 4 AGG Rn. 3[↩]
- zuletzt: BAG 25.04.2024 – 8 AZR 143/23, Rn. 23 mwN; 23.11.2023 – 8 AZR 164/22, Rn. 21 mwN[↩]
- hinsichtlich der Schwerbehinderung iVm. § 164 Abs. 2 Satz 2 SGB IX[↩]
- BAG 14.06.2023 – 8 AZR 136/22, Rn.19 mwN[↩]
- BAG 23.11.2017 – 8 AZR 372/16, Rn.20[↩]
- vgl. BAG 28.10.2021 – 8 AZR 371/20, Rn. 24, BAGE 176, 134[↩]
- ausführlich BAG 11.08.2016 – 8 AZR 406/14, Rn. 101 mwN; ergänzend BAG 28.10.2021 – 8 AZR 371/20, Rn. 14 ff., BAGE 176, 134[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/1780 S. 38; BVerwG 3.03.2011 – 5 C 16.10, Rn. 35, BVerwGE 139, 135; Däubler/Beck-Deinert 5. Aufl. AGG § 15 Rn. 86; Bauer/Krieger/Günther AGG und EntgTranspG 5. Aufl. § 15 AGG Rn. 36; Plum in Schleusener/Suckow/Plum AGG 6. Aufl. § 15 Rn. 73[↩]
- vgl. EuGH 8.07.2010 – C-246/09 – [Bulicke] Rn. 42[↩]
- im Ergebnis ähnlich BAG 26.09.2013 – 8 AZR 650/12, Rn. 17 f.[↩]
- vgl. BAG 22.01.2009 – 8 AZR 906/07, Rn. 22, BAGE 129, 181; Däubler/Beck-Deinert 5. Aufl. AGG § 15 Rn. 129 mwN[↩]











