Ein Steuerberater ist nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts auch dann gem. §§ 147 Abs. 6, 97, 104 Abs. 2 AO zur Überlassung eines Datensticks mit der Buchführung seines (ehemaligen) Mandaten an die Finanzverwaltung bzw. alternativ zur Freigabe der Daten bei der DATEV e.G. verpflichtet, wenn er gegenüber dem (ehemaligen) Mandanten Zurückbehaltungsrechte
Lesen