Ein Steuerberater ist nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts auch dann gem. §§ 147 Abs. 6, 97, 104 Abs. 2 AO zur Überlassung eines Datensticks mit der Buchführung seines (ehemaligen) Mandaten an die Finanzverwaltung bzw. alternativ zur Freigabe der Daten bei
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