Da der Steuerberater für seine Tätigkeit in gerichtlichen und sonstigen Verfahren die gleiche Vergütung wie ein Rechtsanwalt erhalten soll, verweist § 45 StBVV, um Doppelregelungen zu vermeiden, auf die Vergütungsvorschriften des RVG. Für das gerichtliche Verfahren gilt danach auch der Mindeststreitwert von 1.500 EUR (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG), und
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