Für im Ausland ansässige Unternehmer i.S.v. § 13b Abs. 4 in der bis zum 31.12 2009 geltenden Fassung des Umsatzsteuergesetzes (im Folgenden: UStG a.F.) erfolgte eine umsatzsteuerliche Registrierung im Inland und damit eine Teilnahme am allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 16
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