§ 12 Abs. 1 StiftG kann dahingehend (ergänzend) auszulegen sein, dass im Falle der Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans durch die Stiftungsaufsicht – als Minus – auch die Ausübung von Tätigkeiten untersagt werden darf, die sich faktisch als Tätigkeiten des
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