Die Voraussetzungen für eine Stiftungsanerkennung liegen nicht vor, wenn das Stiftungsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und das Gemeinwohl gefährdet, weil die besonderen Voraussetzungen, unter denen die Einbringung von Gemeindevermögen in Stiftungen nach § 100 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW gestattet ist, nicht vorliegen. So das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
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