Hat ein Gesellschafter zusätzlich zu seiner Beteiligung als Gesellschafter eine (typische) stille Beteiligung übernommen, stellt der Anspruch auf Rückgewähr der stillen Einlage eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung dar.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Rückzahlung einer Vermögenseinlage, mit der ein
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