Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet nur derjenige, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen. Ausnahmsweise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwalter haften, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat.
Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist dabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat. Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen – nicht nur typisierten – besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung diese sich des Prospekts bedienen1.
Allein der Umstand einer (mittelbaren) alleinigen bzw. mehrheitlichen Beteiligung an der Fondsinitiatorin sowie an der an der Treuhandkommanditistin und der Komplementärin der Fondsgesellschaft begründet noch keine Prospekthaftung im weiteren Sinne. Gesellschaftsrechtliche Beteiligungsverhältnisse und hierdurch begründete „Schlüsselstellungen“ können Umstände sein, die im Rahmen der Prospekthaftung im engeren Sinne zu berücksichtigen sind2. Eine Prospekthaftung im weiteren Sinne vermögen sie nicht zu begründen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2015 – III ZR 264/14











