Ein mit dem Smiley versehene Stimmzettel ist ungültig, weil er ein besonderes Merkmal im Sinne von § 13 Abs. 3 Nr. 3 WODrittelbG enthält.
Nach § 13 Abs. 3 WODrittelbG sind Stimmzettel ungültig,
- in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als
Nachrichten aus Recht und Steuern
Ein mit dem Smiley versehene Stimmzettel ist ungültig, weil er ein besonderes Merkmal im Sinne von § 13 Abs. 3 Nr. 3 WODrittelbG enthält.
Nach § 13 Abs. 3 WODrittelbG sind Stimmzettel ungültig,
Der Wahlvorstand verstößt gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung – WO), wenn er auf den Stimmzetteln sämtliche Bewerberinnen und Bewerber der drei Vorschlagslisten mit Familienname, Vorname und Art der
Artikel lesen