Stornobearbeitung durch Stornogefahrmitteilung

Im Fall der Stornoabwehr notleidender Versicherungsverträge mittels Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter genügt das Versicherungsunternehmen seiner Nachbearbeitungspflicht nicht, wenn es den Versicherungsvertreter nicht unverzüglich auf die Gefahr einer Stornierung hinweist.

Dem Versicherungsunternehmen ist gestattet, sich in angemessener Zeit eine gewisse Klarheit

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