Der Personalrat ist nicht zur Mitbestimmung berechtigt, wenn im Bereich der Dienststelle Strafgefangene eine Arbeit aufnehmen, die ihnen von der Leitung der Justizvollzugsanstalt zugewiesen wurde. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 NWPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei Einstellung. Einstellung ist die Eingliederung des Betreffenden in die Dienststelle. Dies
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