Soweit das Oberlandesgericht Dresden die Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG verneint, weil es eine rein rein fürsorgerische, nicht rechtsstaatswidrige Unterbringung im Spezialkinderheim und im Jugendwerkhof annimmt, verletzt das Gericht hierdurch das gesetzliche Willkürverbot.
In dem hier
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