Beim vorsätzlichen Tötungsdelikt kann die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden. Diese Ansicht möchte zumindest der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vertreten, weshalb er jetzt bei den anderen Strafsenaten angefragt hat, ob dem zugestimmt oder an entgegenstehender
Artikel lesen