Die Verjährungsfrist beginnt mit der Beendigung der Tat (§ 78a Satz 1 StGB). Beendet ist eine Tat, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abgeschlossen, also das Tatunrecht in vollem Umfang tatsächlich verwirklicht hat.
Anknüpfungspunkt ist damit nicht allein die
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