Die Verjährungsfrist beginnt mit der Beendigung der Tat (§ 78a Satz 1 StGB). Beendet ist eine Tat, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abgeschlossen, also das Tatunrecht in vollem Umfang tatsächlich verwirklicht hat.

Anknüpfungspunkt ist damit nicht allein die weitere Verwirklichung tatbestandlich umschriebener Merkmale der Straftat. Vielmehr zählen zur Tatbeendigung auch solche Umstände, die – etwa weil der Gesetzgeber zur Gewährung eines effektiven Rechtsgüterschutzes einen Deliktstypus mit vorverlagertem Vollendungszeitpunkt gewählt hat – zwar nicht mehr von der objektiven Tatbestandsumschreibung erfasst werden, aber dennoch das materielle Unrecht der Tat vertiefen, weil sie den Angriff auf das geschützte Rechtsgut intensivieren oder perpetuieren1.
Straftaten nach § 299 StGB aF sind demnach grundsätzlich erst beendet, wenn der Vorteil vollständig entgegengenommen und die im Wettbewerb unlauter bevorzugende Handlung abgeschlossen, also die Unrechtsvereinbarung vollständig umgesetzt worden ist2. Hat der Bestochene vorher seine Stellung als Angestellter oder Beauftragter des Unternehmens verloren und keinerlei Einflussmöglichkeit auf die Umsetzung der wettbewerbswidrigen Bevorzugung mehr, ist die Tat jedenfalls bereits ab diesem Zeitpunkt beendet, wenn ihm der vereinbarte Vorteil schon vollständig zugeflossen ist.
Bei der Durchführung eines Vertrags kann die bevorzugende Handlung erst mit der Zahlungsabwicklung abgeschlossen und vor der vollständigen Begleichung der Rechnungen die Unrechtsvereinbarung noch nicht vollständig umgesetzt sein. Der freie Wettbewerb ist primär durch die bevorzugende (wettbewerbswidrige) Handlung bedroht und der Begriff des „Bezugs“ im Sinne des § 299 StGB aF umfasst das gesamte auf die Erlangung oder den Absatz von Waren oder Leistungen gerichtete Geschäft. Darunter fallen alle wirtschaftlichen Vorgänge von der Bestellung bis zur Bezahlung, mithin gerade die als Entgelt bewirkten Geldleistungen, sofern sie Bestandteil der Unrechtsvereinbarung sind3.
Außerdem wird durch die Zahlungen der Angriff auf die Rechtsgüter des § 299 StGB aF perpetuiert und intensiviert. Die Strafnorm schützt neben dem freien Wettbewerb, auch in der hier maßgeblichen Fassung vom 22.08.2002, die Geschäftsinteressen des Geschäftsherrn des bestochenen Angestellten oder Beauftragten bei intern pflichtwidrigem Verhalten; der Geschäftsherr ist unter ökonomischen Gesichtspunkten darauf angewiesen, dass Mitarbeiter ihr geschäftliches Handeln grundsätzlich nach wettbewerblichen Kriterien ausrichten. Die die Interessen des Geschäftsherrn verletzende, wettbewerbswidrige Bevorzugung kann im Wege der Rechnungsbegleichung fortgesetzt werden, so dass sie erst mit der letzten Zahlung ihren Abschluss findet4.
Nach diesen Grundsätzen ist im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall das Folgende maßgebend: Zwar wurde der S. GmbH mit dem Abschluss des Vertrages die sie bevorzugende Exklusivstellung eingeräumt. Diese Vereinbarung bezog sich aber nicht auf eine einmalige Auftragsvergabe oder ein einzelnes Projekt, sondern war auf eine langfristige Laufzeit von jedenfalls zehn Jahren (mit Verlängerungsoptionen) gerichtet. Auch sah die Unrechtsvereinbarung selbst die Vertragserfüllung in diesem Zeitraum durch gegenseitige Leistungserbringung vor. Die eigentliche Bevorzugung lag damit erst in der tatsächlichen Durchführung der exklusiv in Auftrag gegebenen Transportdienstleistungen und der anschließenden Bezahlung der Vergütung. Auch setzte die vereinbarte Zusammenarbeit voraus, dass die Angeklagten E. und Sch. in die Abwicklung des Exklusivvertrags eingebunden waren5; so griff etwa der Angeklagte Sch. (in Kenntnis des mittäterschaftlich handelnden Angeklagten E.) bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Preisgestaltung ein und „erstickte“ bei unternehmensinternen Fragen zu dem Vertragsschluss mit der I. GmbH jegliche Kritik unter Androhung von Konsequenzen bis hin zum In-Aussicht-Stellen von Kündigungen im Keim. Zudem wurde die Laufzeit des Exklusivvertrags am 12.12.2013 vorzeitig um weitere zehn Jahre verlängert und damit eine (erneute) Bevorzugungshandlung vorgenommen, die wiederum auf dieselbe Unrechtsvereinbarung von Mai 2007 zurückging6.
Auf den damit grundsätzlich vorliegenden Beendigungszeitpunkt im Jahr 2023 kommt es hier aber im Ergebnis nicht an. Denn der Angeklagte E. schied zum 16.12.2014 aus der Unternehmensgruppe aus und hatte keinerlei Einflussmöglichkeit auf die Umsetzung der wettbewerbswidrigen Bevorzugung mehr. Nach diesem Zeitpunkt sind ihm auch keine Vorteile im Sinne des § 299 StGB aF mehr zugewendet worden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2022 – 3 StR 375/20
- st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.12.2017 – 2 StR 308/16, NStZ-RR 2018, 178, 180; vom 25.10.2017 – 2 StR 252/16 16; Urteile vom 06.09.2011 – 1 StR 633/10, NZWiSt 2012, 229, 232; vom 19.06.2008 – 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300 Rn. 6; vom 02.12.2005 – 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 927[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.12.2017 – 2 StR 308/16, NStZ-RR 2018, 178, 180; vom 25.10.2017 – 2 StR 252/16 16; Urteil vom 18.05.2017 – 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565 Rn. 16; Beschluss vom 31.03.2011 – 4 StR 657/10, wistra 2011, 308 Rn. 8; Urteil vom 02.12.2005 – 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 927; s. auch SK-StGB/Rogall, 9. Aufl., § 299 Rn. 105[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2017 – 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565 Rn. 17 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2017 – 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565 Rn. 22; s. auch BGH, Beschluss vom 12.12.2017 – 2 StR 308/16, NStZ-RR 2018, 178[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 18.05.2017 – 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565 Rn.20[↩]
- s. insoweit auch BGH, Urteil vom 02.12.2005 – 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 927[↩]
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