Hafenkontrolle bei Terrorwarnstufen

Einer Hafengesellschaft können nur solche Eigensicherungsmaßnahmen auferlegt werden, die von ihrem Eigentumsrecht oder ihrer ungeschmälerten Sachherrschaft gedeckt sind. Öffentliche Straßen im Hafen gehören nicht der Hafengesellschaft und dürfen von Jedermann selbst bei ausgerufener Warnstufe 2 und 3 grundsätzlich ohne Einschränkung

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