Streikmaßnahmen auf dem Betriebsparkplatz direkt vor dem Haupteingang zum Betrieb können zulässig sein. Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeberin können durch Streikmaßnahmen auf dem betriebseigenen Parkplatz vor dem Eingang zum Betrieb nicht in ihren Grundrechten auf Eigentum und unternehmerische Handlungsfreiheit verletzt werden,
Artikel lesen
