Liegen die Voraussetzungen einer Hilfsaufrechnung vor, findet für die Bemessung des Streitwertes die Vorschrift des § 45 Abs. 3 GKG Anwendung.
Hiernach erhöht sich der Streitwert, wenn der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend macht, um den
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