Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und versuchte Körperverletzung können zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen; Gesetzeskonkurrenz besteht nicht.
Alle drei Delikte stehen zueinander im Verhältnis der (ungleichartigen) Tateinheit.
Das aggressive Verhalten des Angeklagten (hier: während der Anwendung unmittelbaren
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