Kommt eine Einigung der Betriebsparteien über eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG nicht zustande, entscheidet zwar nach Absatz 2 der Norm die Einigungsstelle nach § 76 Abs. 1 BetrVG. Nach § 76 Abs.
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